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941.22 EnVSO CH-SO

§ 5 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Anwendungsbereich der Anforderungen

Spar- und Nutzmassnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 EnVSO · Anwendungsbereich der Anforderungen

1. Diese Verordnung gilt für

a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;

b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;

c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;

d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.

2. Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

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