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941.22 EnVSO CH-SO

§ 31 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 31 EnVSO · Übergangsbestimmung

1. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

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