§ 30 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Vereinbarungen, Gruppen
§ 30 EnVSO · Vereinbarungen, Gruppen
1. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von § 9bis EnGSO mit einzelnen oder Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung folgender Bestimmungen entbunden
a) Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe (§ 10 EnGSO);
b) Anforderungen an Heizungen im Freien und Freiluftbäder (§ 12 EnGSO);
c) Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO);
d) Wärmenutzung bei Elektizitätserneuerungsanlagen (§ 13bis EnGSO);
e) Anforderungen an Wärmeanlagen (§ 9 EnGSO);
f) Bedarfsnachweis für Kühlung und/oder Befeuchtung (§ 11 EnGSO).
2. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
3. Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.