941.22
EnVSO
CH-SO
§ 29 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zumutbare Massnahmen
Spar- und Nutzmassnahmen - Grossverbraucher (§ 9bis EnGSO)
§ 29 EnVSO · Zumutbare Massnahmen
1. Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.