Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.22 EnVSO CH-SO

§ 27 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Grenzwerte bei Nicht-Wohnbauten

Spar- und Nutzmassnahmen - Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 EnVSO · Grenzwerte bei Nicht-Wohnbauten

1. Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", für Beleuchtung E’li und entweder Lüftung E’v oder Lüftung/Klimatisierung E’vch nachgewiesen werden.

2. Ist der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung p'li eingehalten, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.

3. Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung p'v eingehalten, oder ist die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m², kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.

4. Beträgt der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung/Klimatisierung bei neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m², bei Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m² (§ 21), kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.

← § 26 EnVSO Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zuständiges Departement § 28 EnVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →