Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.22 EnVSO CH-SO

§ 26 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Beheizte Freiluftbäder

Spar- und Nutzmassnahmen - Beheizte Freiluftbäder (§ 12 EnGSO)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 EnVSO · Beheizte Freiluftbäder

1. Als Freiluftbäder im Sinne von § 12 EnGSO gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8m³.

← § 25 EnVSO Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zuständiges Departement § 27 EnVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →