941.22
EnVSO
CH-SO
§ 25 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 25 EnVSO · Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen
a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt; oder
b) die den MINERGIE®-Standard einhalten.