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941.22 EnVSO CH-SO

§ 25 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
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§ 25 EnVSO · Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen

a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt; oder

b) die den MINERGIE®-Standard einhalten.

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