941.22
EnVSO
CH-SO
§ 24 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Abrechnung
Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 24 EnVSO · Abrechnung
1. In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zu mindestens 60 Prozent, anhand des gemessenen Verbrauchs den einzelnen Nutzeinheiten, abzurechnen.
2. Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS anerkannt wird.
3. Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bundesamtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.