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941.22 EnVSO CH-SO

§ 22 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Ausrüstungspflicht bei Neubauten

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
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§ 22 EnVSO · Ausrüstungspflicht bei Neubauten

1. Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²K einzuhalten.

2. Als ausrüstungspflichtige Neubauten im Sinne von § 15 EnGSO gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für welche nach dem 1. Juli 1992 eine Baubewilligung erteilt worden ist.

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