941.22
EnVSO
CH-SO
§ 22 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Ausrüstungspflicht bei Neubauten
Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 22 EnVSO · Ausrüstungspflicht bei Neubauten
1. Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²K einzuhalten.
2. Als ausrüstungspflichtige Neubauten im Sinne von § 15 EnGSO gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für welche nach dem 1. Juli 1992 eine Baubewilligung erteilt worden ist.