941.22
EnVSO
CH-SO
§ 21 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Kühlen, Be- und Entfeuchten
Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 21 EnVSO · Kühlen, Be- und Entfeuchten
1. Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung nicht mehr als 7 W/m² in Neubauten resp. 12 W/m² in bestehenden Bauten beträgt.
2. Bei Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden.