Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.22 EnVSO CH-SO

§ 21 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Kühlen, Be- und Entfeuchten

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 EnVSO · Kühlen, Be- und Entfeuchten

1. Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung nicht mehr als 7 W/m² in Neubauten resp. 12 W/m² in bestehenden Bauten beträgt.

2. Bei Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden.

← § 20 EnVSO Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zuständiges Departement § 22 EnVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →