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941.22 EnVSO CH-SO

§ 20 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
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§ 20 EnVSO · Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1. Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials (Anhang 6) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.

2. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.

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