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941.22 EnVSO CH-SO

§ 2 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Aufgaben der Gemeinden (§ 19 Absatz 4 EnGSO)

Zuständigkeiten
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§ 2 EnVSO · Aufgaben der Gemeinden (§ 19 Absatz 4 EnGSO)

1. Die Baubehörden der Gemeinden vollziehen die Vorschriften über

a) die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§§ 8-14 EnVSO);

b) Anforderungen an haustechnische Anlagen (§§ 15-25 EnVSO);

c) Heizungen im Freien und beheizte Freiluftbäder (§ 26 EnVSO);

d) Elektrizitätsbedarf (§ 27 EnVSO);

e) Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 28 EnVSO).

2. Sie erlassen die besonderen Verfügungen oder treffen die Anordnungen in der Baubewilligung.

3. Die Entscheide der Baubehörden unterliegen dem ordentlichen Baubeschwerdeverfahren nach § 2 Absätze 2 - 6 der kantonalen Bauverordnung.

4. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die zuständige Zertifizierungsstelle bestätigt, dass der MINERGIE®- Standard eingehalten ist. Das provisorische Zertifikat ist ausreichend.

5. Die Gemeinden können aussenstehende Fachleute beauftragen, die Überprüfung und Kontrolle nach Absatz 4 durchzuführen.

6. Die Baubehörden leiten Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach § 17 EnGSO mit ihrem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement (Energiefachstelle).

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