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941.22 EnVSO CH-SO

§ 19 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Lüftungstechnische Anlagen

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
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§ 19 EnVSO · Lüftungstechnische Anlagen

1. Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.

2. Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.

3. Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Luftgeschwindigkeiten in Apparaten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten

a) bis 1'000 m³/h: 3 m/s

b) bis 2'000 m³/h: 4 m/s

c) bis 4'000 m³/h: 5 m/s

d) bis 10'000 m³/h: 6 m/s

e) über 10'000 m³/h: 7 m/s

4. Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

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