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941.22 EnVSO CH-SO

§ 17 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Wassererwärmer und Wärmespeicher

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
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§ 17 EnVSO · Wassererwärmer und Wärmespeicher

1. Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken nach Anhang 3 nicht unterschreiten.

2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

3. In Neubauten ist der Einbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn

a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder

b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

4. Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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