Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.22 EnVSO CH-SO

§ 16 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 EnVSO · Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen

1. Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizungen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Norm-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.

← § 15 EnVSO Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zuständiges Departement § 17 EnVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →