941.22
EnVSO
CH-SO
§ 16 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen
Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 16 EnVSO · Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen
1. Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizungen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Norm-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.