941.22
EnVSO
CH-SO
§ 15 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Wärmeerzeugung
Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 15 EnVSO · Wärmeerzeugung
1. Bei Neubauten müssen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensationswärme auszunützen.
2. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.