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941.22 EnVSO CH-SO

§ 15 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Wärmeerzeugung

Spar- und Nutzmassnahmen - Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
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§ 15 EnVSO · Wärmeerzeugung

1. Bei Neubauten müssen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensationswärme auszunützen.

2. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

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