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941.22 EnVSO CH-SO

§ 14 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
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§ 14 EnVSO · Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1. Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen "Beheizte Gewächshäuser" (Anhang 1).

2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen "Beheizte Traglufthallen" (Anhang 1).

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