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941.22 EnVSO CH-SO

§ 13 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Kühlräume

Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
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§ 13 EnVSO · Kühlräume

1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten.

2. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen

a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;

b) gegen Aussenklima: 20 °C;

c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C;

3. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren UWert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.

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