941.22
EnVSO
CH-SO
§ 13 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Kühlräume
Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
§ 13 EnVSO · Kühlräume
1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten.
2. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) gegen Aussenklima: 20 °C;
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C;
3. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren UWert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.