941.22
EnVSO
CH-SO
§ 12 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Berechnungsregeln
Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
§ 12 EnVSO · Berechnungsregeln
1. Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf gemäss § 8 EnVSO und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss SIA Norm 380/1 (Anhang 1).
2. Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
3. Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.