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941.22 EnVSO CH-SO

§ 11 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Höchstanteil nichterneuerbarer Energien

Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
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§ 11 EnVSO · Höchstanteil nichterneuerbarer Energien

1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so erstellt und ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

2. Diese Anforderung gilt ebenfalls als erbracht, wenn eine der Standardlösungen nach Anhang 7 fachgerecht ausgeführt wird.

3. Von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m².

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