Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.22 EnVSO CH-SO

§ 10 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Erleichterungen und Befreiungen

Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 EnVSO · Erleichterungen und Befreiungen

1. Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO sind möglich bei

a) Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;

b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;

c) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude).

2. Umnutzungen sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.

3. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 9 EnVSO sind befreit

a) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude);

b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 9 EnVSO fallen;

c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.

← § 9 EnVSO Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zuständiges Departement § 11 EnVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →