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941.22 EnVSO CH-SO

§ 1 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zuständiges Departement

Zuständigkeiten
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§ 1 EnVSO · Zuständiges Departement

1. Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die energierechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Energiefachstelle.

3. Das Bau- und Justizdepartement ist Beschwerdeinstanz nach § 20 Absatz 2 EnGSO.

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Zuständiges Departement § 2 EnVSO →

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