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§ 9 Energiegesetz - Wärmeanlagen

Massnahmen - Besondere Massnahmen
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§ 9 Energiegesetz · Wärmeanlagen

1. Für den Einbau, den Betrieb und den Unterhalt von Heiz-, Warmwasserbereitungs- und Prozesswärmeanlagen werden Vorschriften erlassen.

2. Für die Sanierung ungenügender Anlagen werden angemessene Fristen gesetzt.

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