941.21
CH-SO
§ 9 Energiegesetz - Wärmeanlagen
Massnahmen - Besondere Massnahmen
§ 9 Energiegesetz · Wärmeanlagen
1. Für den Einbau, den Betrieb und den Unterhalt von Heiz-, Warmwasserbereitungs- und Prozesswärmeanlagen werden Vorschriften erlassen.
2. Für die Sanierung ungenügender Anlagen werden angemessene Fristen gesetzt.