Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 CH-SO

§ 8 Energiegesetz - Wärmeschutz

Massnahmen - Besondere Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Energiegesetz · Wärmeschutz

1. Bauten und bauliche Anlagen sind bei der Erstellung oder einer wesentlichen Änderung so zu gestalten, auszuführen und zu unterhalten, dass eine umweltschonende Ausnützung der Energie nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

2. ...

3. Zum Zwecke der effizienten Energieverwendung können die Gemeinden weitergehende Vorschriften erlassen.

← § 7 Energiegesetz Ziele § 9 Energiegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →