941.21
CH-SO
§ 8 Energiegesetz - Wärmeschutz
Massnahmen - Besondere Massnahmen
§ 8 Energiegesetz · Wärmeschutz
1. Bauten und bauliche Anlagen sind bei der Erstellung oder einer wesentlichen Änderung so zu gestalten, auszuführen und zu unterhalten, dass eine umweltschonende Ausnützung der Energie nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
2. ...
3. Zum Zwecke der effizienten Energieverwendung können die Gemeinden weitergehende Vorschriften erlassen.