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§ 7 Energiegesetz - Energieversorgung in den Gemeinden

Massnahmen - Planungsmassnahmen
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§ 7 Energiegesetz · Energieversorgung in den Gemeinden

1. Die Gemeinden können durch Erschliessungspläne und Reglemente Versorgungsgebiete für Gas- und Wärmeversorgung ausscheiden, die Wärmeversorgung mit Gemeinschaftsanlagen vorschreiben und das Verwenden von bestimmten nicht erneuerbaren Energien in abgegrenzten Versorgungsgebieten ausschliessen.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Baugesetz.

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