941.21
CH-SO
§ 7 Energiegesetz - Energieversorgung in den Gemeinden
Massnahmen - Planungsmassnahmen
§ 7 Energiegesetz · Energieversorgung in den Gemeinden
1. Die Gemeinden können durch Erschliessungspläne und Reglemente Versorgungsgebiete für Gas- und Wärmeversorgung ausscheiden, die Wärmeversorgung mit Gemeinschaftsanlagen vorschreiben und das Verwenden von bestimmten nicht erneuerbaren Energien in abgegrenzten Versorgungsgebieten ausschliessen.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Baugesetz.