Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 CH-SO

§ 6 Energiegesetz - Steuererleichterungen

Massnahmen - Förderungsmassnahmen
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§ 6 Energiegesetz · Steuererleichterungen

1. Der Kanton gewährt Steuererleichterungen für Energiesparmassnahmen im Rahmen der Steuergesetzgebung.

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