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941.21 CH-SO

§ 5 Energiegesetz - Beiträge

Massnahmen - Förderungsmassnahmen
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§ 5 Energiegesetz · Beiträge

1. Beiträge werden für die Planung, Entwicklung, Erprobung und Einführung neuer Anlagen, Techniken, Produkte, Energien oder Verfahren geleistet, wenn die Realisierung sonst aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet wäre.

2. Der Kanton kann Beiträge leisten für

a) die Abklärung von Nutzungsmöglichkeiten für erneuerbare Energien und Abwärmen;

b) die Erforschung und Entwicklung von Anlagen zur Nutzung von Energieträgern;

c) die Abklärung und Planung von Gemeinschaftsanlagen zur Energiegewinnung und Energieversorgung;

d)* ...

e) die Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien;

f)* ...

g)* Massnahmen zur rationellen Energienutzung.

3. Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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