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§ 4 Energiegesetz - Energieanlagen

Massnahmen - Förderungsmassnahmen
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§ 4 Energiegesetz · Energieanlagen

1. Kanton und Gemeinden können Anlagen für die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung von Energie selber erstellen und betreiben oder sich daran beteiligen.

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