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941.21 CH-SO

§ 3 Energiegesetz - Information, Beratung, Ausbildung

Massnahmen - Förderungsmassnahmen
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§ 3 Energiegesetz · Information, Beratung, Ausbildung

1. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden, Regionen, Verbänden, Privaten, Bund und anderen Kantonen die Information, Beratung und Ausbildung.

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