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941.21 CH-SO

§ 21bis Energiegesetz - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 21bis Energiegesetz · Übergangsbestimmung

1. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem müssen bis spätestens 31. Dezember 2030 ersetzt werden.

2. In Härtefällen entscheidet das zuständige Departement.

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