Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 CH-SO

§ 20bis Energiegesetz - Strafbestimmungen

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20bis Energiegesetz · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen nach §§ 8, 9, 10, 11, 12, 12bis, 13bis, 15 und 21bis dieses Gesetzes und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen werden mit Haft oder mit Busse bis zu 40'000 Franken bestraft.

2. Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

← § 20 Energiegesetz Ziele § 21 Energiegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →