941.21
CH-SO
§ 20bis Energiegesetz - Strafbestimmungen
Vollzug
§ 20bis Energiegesetz · Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen nach §§ 8, 9, 10, 11, 12, 12bis, 13bis, 15 und 21bis dieses Gesetzes und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen werden mit Haft oder mit Busse bis zu 40'000 Franken bestraft.
2. Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.