941.21
CH-SO
§ 20 Energiegesetz - Rechtsschutz
Vollzug
§ 20 Energiegesetz · Rechtsschutz
1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970 und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977.
2. Gegen Verfügungen der Gemeinden kann Beschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Vorbehalten bleibt die Baugesetzgebung.
3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (§ 15) beurteilt der Zivilrichter. Bei Mietverhältnissen gilt das Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.