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§ 2 Energiegesetz - Energiekonzept

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Energiegesetz · Energiekonzept

1. Die wichtigsten Grundsätze für den Vollzug dieses Gesetzes werden in einem Energiekonzept festgelegt.

2. Das Energiekonzept enthält insbesondere Angaben über

a) die gegenwärtige Energiesituation im Kanton;

b) die Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik;

c) den sinnvollen Einsatz der verschiedenen Energieträger;

d) die energiepolitischen Massnahmen;

e) die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Massnahmen.

3. Bei der Erarbeitung des Konzeptes sind die interessierten Kreise anzuhören. Es ist gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

4. Die Gemeinden können für ihr Gebiet in einem Energiekonzept die Zielsetzungen des kantonalen Energiekonzeptes ergänzen.

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