§ 19 Energiegesetz - Zuständigkeiten
§ 19 Energiegesetz · Zuständigkeiten
1. Der Kantonsrat
a) fasst Beschlüsse über Energieanlagen gemäss § 4;
b)* beschliesst die notwendigen Kredite für Beiträge nach § 5 im Rahmen der Globalbudgets.
2. Der Regierungsrat
a) beschliesst das Energiekonzept nach § 2;
b) erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz;
c) erlässt Bestimmungen über Steuererleichterungen (§ 6);
d) bestimmt über die Verbindlichkeit von Normen, Richtlinien und Empfehlungen (§ 18);
e) errichtet eine Energiefachstelle und bezeichnet die zuständigen Departemente;
f)* leistet auf Grundlage der vom Kantonsrat beschlossenen Globalbudgets Beiträge nach § 5; er kann diese Kompetenz für Beiträge bis maximal 100'000 Franken durch Verordnung an das zuständige Departement delegieren.
3. Das zuständige Departement
a) führt eine Energiefachstelle für die Belange der Information, Beratung und Ausbildung (§ 3);
b)* erlässt Verfügungen über Grossverbraucher (§ 9bis), Abwärmenutzung (§ 10), Anlagen zur Kühlungs- und/oder Befeuchtung (§ 11), Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 7 eidg. EnG) und Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 13bis);
c) erteilt Ausnahmebewilligungen nach § 17;
d) führt die Aufsicht und Kontrolle über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden.
4. Die Baubewilligungsbehörden vollziehen die Vorschriften über Wärmeschutz (§ 8), Wärmeanlagen (§ 9), Heizungen im Freien und Freiluftbäder (§ 12), ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (§12bis) sowie über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten (§ 15).