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§ 17 Energiegesetz - Ausnahmen

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§ 17 Energiegesetz · Ausnahmen

1. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

2. Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.

3. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

4. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der zuständigen Behörde zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik, etc.) verlangt werden.

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