941.21
CH-SO
§ 16 Energiegesetz - Auskunftspflicht
Vollzug
§ 16 Energiegesetz · Auskunftspflicht
1. Inhaber von Bauten und Anlagen sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Abklärungen zu unterstützen oder zu dulden.
2. Das Amts-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis sowie der Schutz der persönlichen Verhältnisse sind in jedem Fall gewährleistet.