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§ 15bis Energiegesetz - MINERGIE-Standard in kantonalen Bauten

Massnahmen - Besondere Massnahmen
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§ 15bis Energiegesetz · MINERGIE-Standard in kantonalen Bauten

1. Bei Neubauten ist der MINERGIE-Standard anzustreben, soweit dies technisch und betrieblich sinnvoll und der Aufwand verhältnismässig ist.

2. Bei Umbauten oder Sanierungen ist gleichzeitig eine energetische Sanierung anzustreben, soweit dies technisch und betrieblich sinnvoll und der Aufwand verhältnismässig ist.

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