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§ 15 Energiegesetz - Verbrauchabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten

Massnahmen - Besondere Massnahmen
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§ 15 Energiegesetz · Verbrauchabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten

1. Neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

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