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§ 12bis Energiegesetz - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Massnahmen - Besondere Massnahmen
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§ 12bis Energiegesetz · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1. Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.

2. Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem ist nicht zulässig.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen.

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