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941.21 CH-SO

§ 11 Energiegesetz - Anlagen zur Kühlung- und/oder Befeuchtung

Massnahmen - Besondere Massnahmen
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§ 11 Energiegesetz · Anlagen zur Kühlung- und/oder Befeuchtung

1. Für den Einbau von Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen. Anlagen mit einer geringen Leistung können vom Bedarfsnachweis befreit werden.

2. Bei bestehenden Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen gilt bei einer wesentlichen Änderung Absatz 1 sinngemäss.

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