941.21
CH-SO
§ 11 Energiegesetz - Anlagen zur Kühlung- und/oder Befeuchtung
Massnahmen - Besondere Massnahmen
§ 11 Energiegesetz · Anlagen zur Kühlung- und/oder Befeuchtung
1. Für den Einbau von Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen. Anlagen mit einer geringen Leistung können vom Bedarfsnachweis befreit werden.
2. Bei bestehenden Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen gilt bei einer wesentlichen Änderung Absatz 1 sinngemäss.