941.21
CH-SO
§ 10 Energiegesetz - Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe
Massnahmen - Besondere Massnahmen
§ 10 Energiegesetz · Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe
1. Beim Bau oder bei der Erneuerung von industriellen oder gewerblichen Anlagen, die Prozesswärme benötigen, sind die nach dem Stand der Technik möglichen Einrichtungen zur Nutzung von Abwärme zu installieren, sofern eine Abwärmenutzung möglich und sinnvoll ist.