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§ 1 Energiegesetz - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Energiegesetz · Ziele

1. Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik durch

a) Förderung einer sparsamen, rationellen und umweltschonenden Energienutzung;

b) Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieversorgung;

c) Verminderung der Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern;

d) Förderung erneuerbarer Energieträger;

e) Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung.

1bis Insbesondere Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattung sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.

2. Kanton und Gemeinden berücksichtigen in ihrer gesamten Gesetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze dieses Gesetzes.

Ziele § 2 Energiegesetz →

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