940.20
CH-SO
§ 8 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Kontrollinstrumente
Missbrauchskontrolle
§ 8 Covid-19-Härtefallgesetz · Kontrollinstrumente
1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle
a) die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;
b) weitere Unterlagen einverlangen;
c) im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;
d) vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.
2. Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.