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§ 8 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Kontrollinstrumente

Missbrauchskontrolle
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§ 8 Covid-19-Härtefallgesetz · Kontrollinstrumente

1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle

a) die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;

b) weitere Unterlagen einverlangen;

c) im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;

d) vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.

2. Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.

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