940.20
CH-SO
§ 6 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Datenbekanntgabe an das Steueramt
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 6 Covid-19-Härtefallgesetz · Datenbekanntgabe an das Steueramt
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systematisch alle Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen erhalten haben, sowie den jeweils zugesprochenen Beitrag zu melden.