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§ 6 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Datenbekanntgabe an das Steueramt

Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
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§ 6 Covid-19-Härtefallgesetz · Datenbekanntgabe an das Steueramt

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systematisch alle Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen erhalten haben, sowie den jeweils zugesprochenen Beitrag zu melden.

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