§ 5 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Datenbekanntgabe an das Volkswirtschaftsdepartement
§ 5 Covid-19-Härtefallgesetz · Datenbekanntgabe an das Volkswirtschaftsdepartement
1. Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen bekannt zu geben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgabe gemäss diesem Gesetz nötig ist.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt, von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und den Zivilstandsämtern Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz nötig ist.
3. Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.