940.20
CH-SO
§ 4 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Beizug von Dritten
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 4 Covid-19-Härtefallgesetz · Beizug von Dritten
1. Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Missbrauchsbekämpfung Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 3 und § 5 sind analog anwendbar.
2. In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 sind insbesondere die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.