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§ 4 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Beizug von Dritten

Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
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§ 4 Covid-19-Härtefallgesetz · Beizug von Dritten

1. Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Missbrauchsbekämpfung Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 3 und § 5 sind analog anwendbar.

2. In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 sind insbesondere die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

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