§ 3 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Zusammenarbeit mit weiteren Amtsstellen und Abteilungen
§ 3 Covid-19-Härtefallgesetz · Zusammenarbeit mit weiteren Amtsstellen und Abteilungen
1. Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und von den Zivilstandsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standortförderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, die zuständige Ausgleichskasse, die Zivilstandsämter, das kantonale Konkursamt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz benötigen.