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§ 2 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Volkswirtschaftsdepartement

Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
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§ 2 Covid-19-Härtefallgesetz · Volkswirtschaftsdepartement

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Zusammenhang mit gewährten Härtefallbeiträgen, kantonalen Härtefallbeiträgen und kantonalen Miet- und Pachtzinsbeiträgen insbesondere zuständig für

a) die Missbrauchskontrolle;

b) die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 10 f.;

c) den Entscheid über die Rückforderung namens des Departements.

2. Im Zusammenhang mit kantonalen Unterstützungsbeiträgen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

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