940.20
CH-SO
§ 2 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Volkswirtschaftsdepartement
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 2 Covid-19-Härtefallgesetz · Volkswirtschaftsdepartement
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Zusammenhang mit gewährten Härtefallbeiträgen, kantonalen Härtefallbeiträgen und kantonalen Miet- und Pachtzinsbeiträgen insbesondere zuständig für
a) die Missbrauchskontrolle;
b) die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 10 f.;
c) den Entscheid über die Rückforderung namens des Departements.
2. Im Zusammenhang mit kantonalen Unterstützungsbeiträgen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.