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§ 13 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Geltungsdauer

Schlussbestimmungen
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§ 13 Covid-19-Härtefallgesetz · Geltungsdauer

1. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 ausser Kraft.

2. Der Regierungsrat kann, sofern es die Missbrauchskontrolle erfordert, die Ausserkraftsetzung um maximal ein Jahr aufschieben.

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