940.20
CH-SO
§ 13 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Geltungsdauer
Schlussbestimmungen
§ 13 Covid-19-Härtefallgesetz · Geltungsdauer
1. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 ausser Kraft.
2. Der Regierungsrat kann, sofern es die Missbrauchskontrolle erfordert, die Ausserkraftsetzung um maximal ein Jahr aufschieben.