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§ 11 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen

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§ 11 Covid-19-Härtefallgesetz · Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen

1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Unternehmen aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zahlungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.

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